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Öffentliche Vergabe - Angebot bei Öffentlicher Ausschreibung oder offenem Verfahren abgeben
Bei der Öffentlichen Ausschreibung (unterhalb EU-Schwellenwert) können alle Unternehmen, die die gewünschten Leistungen anbieten, Angebote abgeben. Dies gilt auch für das offene Verfahren. Dieses ist durchzuführen, wenn das Auftragsvolumen den EU-Schwellenwert überschreitet.
Der öffentliche Auftraggeber (Vergabestelle) gibt die Ausschreibungen über spezielle Ausschreibungsmedien bekannt. Er fordert damit eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen zur Abgabe von Angeboten auf.
Hinweis: EU-Ausschreibungen müssen in jedem Fall im EU-Amtsblatt veröffentlicht werden.
Verfahrensablauf
Die Vergabestelle veröffentlicht die Ausschreibung in den Ausschreibungsmedien. In der Auftragsbekanntmachung ist eine elektronische Adrese angegeben, unter der die Vergabeunterlagen abgerufen werden können.
Bei der Erstellung eines Angebots müssen Sie verschiedene formelle und inhaltliche Anforderungen beachten, zum Beispiel:
- die fristgerechte Einhaltung des Abgabetermins,
- die Kennzeichnung der Nebenangebote (soweit zugelassen),
- vollständige und unterschriebene Unterlagen,
- die vollständige Eintragung der geforderten Preise sowie
- die vom Auftraggeber lückenlos geforderten Erklärungen und Nachweise.
Außerdem müssen Sie gewährleisten, dass Sie keine Änderungen an den Vertragsunterlagen vorgenommen haben. Das Anfügen Ihrer eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen würde zum Beispiel eine solche unzulässige Änderung darstellen.
Die ausgefüllten Ausschreibungsunterlagen übermitteln Sie in der in den Unterlagen angegebenen Form an die Vergabestelle. Mit der Post geschickte oder persönlich übergebene Ausschreibungsunterlagen müssen unterschrieben, in einem verschlossenen Umschlag und deutlich als Angebot gekennzeichnet sein.
Die Vergabestelle darf die Angebote erst nach Ablauf der Angebotsfrist öffnen.
Sie prüft ordnungs- und fristgemäß eingegangene Angebote nach folgenden Kriterien:
- Vollständigkeit,
- fachliche Richtigkeit und
- rechnerische Richtigkeit.
Die Vergabestelle erteilt den Zuschlag in der Regel schriftlich. Er gilt gleichzeitig als Vertragsabschluss. Danach informiert sie nicht berücksichtigte Bieter und macht die Vergabe öffentlich bekannt.
Fristen
Die Vergabestelle muss eine ausreichende Angebotsfrist einräumen. Beim offenen Verfahren beträgt die Angebotsfrist mindestens 35 Tage.
Unterlagen
Welche Unterlagen, Muster oder Proben Sie bei der Abgabe Ihres Angebots benötigen, entnehmen Sie den Ausschreibungsunterlagen.
Kosten
Den Aufwand für die Bearbeitung des Angebots müssen Sie tragen. Ausnahme ist die Aufforderung der Vergabestelle an anbietende Unternehmen, Entwürfe, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen oder andere Unterlagen auszuarbeiten, die üblicherweise nicht Bestandteil sind. Dann muss sie diese Leistungeneinheitlich angemessen vergüten.
Bearbeitungsdauer
Die Vergabestelle muss bei Öffentlichen Ausschreibungen Bindefristen beachten. Bei offenen Verfahren darf der Zuschlag erst nach Ablauf der Informationsfrist erfolgen.
Rechtsgrundlage
- § 119 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) (Arten der Vergabe)
- § 134 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) (Informationsfrist)
- §§ 14 - 20 Vergabeverordnung (VgV)
- § 3 und § 3a Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil A (VOB/A)
- §§ 11 - 19 Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil A (VOB/A)
- §§ 9 - 12 Sektorenverordnung (SektVO)
- § 126b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Textform)
Zuständigkeit
die Vergabestelle
Vertiefende Informationen
- Schwellenwert
- Spezielle Ausschreibungsmedien
- EU-Amtsblatt
Verwandte Lebenslagen
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 07.10.2020 freigegeben.