Hauptbereich
Schutzvoraussetzungen
Durch Patente können Erfindungen geschützt werden, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Neuheit
Die Erfindung darf der Öffentlichkeit weder schriftlich oder mündlich noch in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden sein. Eine öffentliche Zugänglichkeit ist immer dann gegeben, wenn es für einen unbegrenzten Personenkreis möglich ist, von der Erfindung Kenntnis zu erlangen. - ausreichende erfinderische Tätigkeit
Auf dem jeweiligen technischen Gebiet tätige Fachleute dürfen nicht ohne Weiteres auf die gefundene Lösung kommen. - gewerbliche Anwendbarkeit
Eine Erfindung ist eine Lehre zum technischen Handeln. Als Erfindungen gelten unter anderem nicht:
Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien, mathematische Methoden, ästhetische Formschöpfungen und Programme für Datenverarbeitungsanlagen als solche. Erfindungen, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würden (z.B. Einbruchswerkzeuge oder Verfahren zum Klonen menschlicher Lebewesen) sind nicht patentierbar, ebenso Pflanzensorten und Tierrassen. Die Erfindung kann ein Erzeugnis (das heißt einen Gegenstand, eine Anordnung oder Schaltungsanordnung, eine Vorrichtung oder einen chemischen Stoff), ein Verfahren (das heißt ein Herstellungs- oder Arbeitsverfahren) oder eine neue Verwendung eines Erzeugnisses oder Verfahrens betreffen.
Das Gebrauchsmuster hat große Ähnlichkeit mit dem Patent. Unterschiede bestehen vor allem in den Schutzvoraussetzungen, in der Schutzdauer, im Verfahren vor dem Patentamt und darin, was geschützt werden kann.
Das Gebrauchsmuster bietet ebenfalls Schutz für technische Erfindungen. Auch für den Gebrauchsmusterschutz sind die Kriterien Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit (materielle Schutzvoraussetzungen) entscheidend.
Wenn alle formellen Erfordernisse erfüllt sind, wird das Gebrauchsmuster in das amtliche Register eingetragen. Eine Prüfung der materiellen Schutzvoraussetzungen erfolgt nicht. Verfahren können nicht durch Gebrauchsmuster geschützt werden.
Anders als beim Patent gibt es hier eine Neuheitsschonfrist: Wenn Sie Ihre Erfindung innerhalb von sechs Monaten vor der Anmeldung veröffentlicht haben, ist dieser Stand der Technik nicht neuheitsschädlich und steht Ihrer Anmeldung nicht entgegen.
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Wirtschaftsministerium hat ihn am 02.10.2020 freigegeben.