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Endgültiges Landesergebnis und die gewählten Bewerberinnen und Bewerber der Landtagswahl 2026 festgestellt
Sitzung des Landeswahlausschusses am 27. März 2026
Alle Infos zur Landtagswahl und das Endgültige Landesergebnis sowie die Einzelergebnisse finden Sie auf der Themenseite des Statistischen Landesamtes.
Wahlergebnisse der Gemeinde Kirchardt zur Landtagswahl 2026
Ab 18:00 Uhr werden am Wahlsonntag die Wahllokale geschlossen und mit dem Auszählen der Stimmen begonnen.
Sobald erste Zwischenstände und Ergebnisse in den Wahllokalen festgestellt werden, werden wir diese veröffentlichen.
Beim Aufruf des Links zu den Wahlergebnissen werden Sie auf die Seiten unseres technischen Dienstleisters für die Wahldurchführung weitergeleitet.
Wahlamt
Gemeinde Kirchardt
Wahlaufruf zur Landtagswahl am Sonntag, den 08. März 2026
Am kommenden Sonntag findet die Landtagswahl in Baden-Württemberg statt.
Die Wahllokale sind von 08:00 bis 18:00 Uhr geöffnet. Alle Wähler und Wählerinnen werden gebeten, die Wahlbenachrichtigungen und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Briefwähler haben die Stimmzettel bereits vor dem Wahlsonntag nach Hause geschickt bekommen. Bitte denken Sie daran, Ihre ausgefüllten Briefwahlunterlagen rechtzeitig zur Post zu geben oder in den Rathaus- Briefkasten einzuwerfen.
Briefwahlunterlagen können noch bis Freitag, 06.03.2026 beantragt werden. In dringenden Fällen, wie bspw. eines kurzfristigen Krankenhausaufenthaltes, kann die Briefwahl noch bis Sonntag, 08.03.2026 um 15 Uhr beantragt werden. Ein entsprechender Nachweis muss vorgelegt werden. Bitte beachten Sie hierzu die Informationen auf unserer Homepage bzw. die Aushänge am Rathauseingang.
Für Urnenwähler werden die Stimmzettel erst vor Ort im Wahllokal ausgegeben.
Die Wahlergebnisse der Gemeinde Kirchardt werden unter www.kirchardt.de online gestellt.
Nur wer das eigene Wahlrecht nutzt, kann auch Einfluss auf die Politik nehmen. Nehmen Sie ihr demokratisches Grundrecht ernst. Auch auf Ihre Stimmen kommt es an!
Bitte machen Sie daher von Ihrem Wahlrecht Gebrauch.
Gerd Kreiter, Bürgermeister
Wahlbekanntmachung
1. Am 8. März 2026 findet die Wahl zum 18. Landtag von Baden-Württemberg statt.
Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.
2. Die Gemeinde Kirchardt ist in folgende vier Wahlbezirke eingeteilt:
Wahlbezirk | Abgrenzung des Wahlbezirks | Lage des Wahlraums |
001-01 | Kirchardt Süd | Rathaus Kirchardt, Foyer, Hauptstraße 36, 74912 Kirchardt (rollstuhlgerecht) |
001-02 | Kirchardt Nord | Kath. Gemeindehaus, Saal OG, Zeppelinstr. 2, 74912 Kirchardt (rollstuhlgerecht) |
002-01 | Berwangen | Evang. Gemeindehaus Berwangen, Salinenstraße 15/1, Eingang Lindengasse, 74912 Kirchardt (rollstuhlgerecht) |
003-01 | Bockschaft | Ratskeller Bockschaft, Neulandstraße 6, 74912 Kirchardt |
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 26.01.2026 bis 15.02.2026 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.
Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 14.30 Uhr im Rathaus Kirchardt, Sitzungssaal Raum 201, Hauptstraße 36, 74912 Kirchardt zusammen.
3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und zur Identitätsfeststellung ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.
Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber und gegebenenfalls Ersatzbewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei Kreiswahlvorschlägen von Einzelbewerbern außerdem die Angabe Einzelbewerber und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,
b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, und jeweils die Namen der ersten fünf Listenbewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.
Der Wähler gibt seine Erststimme in der Weise ab, dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber sie gelten soll, und seine Zweitstimme in der Weise, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine oder dem besonderen Nebenraum darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirkdieses Wahlkreises oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen Wahlschein, einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
6. Ungültig sind Stimmabgaben, wenn der Stimmzettel eine Änderung, einen Vorbehalt oder einen beleidigenden oder auf die Person des Wählers hinweisenden Zusatz enthält oder wenn sich bei der Briefwahl in dem Stimmzettelumschlag sonst eine derartige Äußerung befindet oder der Stimmzettelumschlag gekennzeichnet ist (§ 42 Absatz 1 Satz 1 Nummern 6 und 7 des Landtagswahlgesetzes).
7. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 8 Absatz 3 Satz 2 des Landtagswahlgesetzes).
in Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 8 Absatz 4 Satz 2 des Landtagswahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absätze 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Bürgermeisteramt Kirchardt, Wahlamt
Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Landtag am 8. März 2026
1. Das Wählerverzeichnis für die Landtagswahl
der Gemeinde Kirchardt
wird in der Zeit vom 16.02.2026 (20. Tag vor der Wahl) bis 20.02.2026 (16. Tag vor der Wahl)
während der allgemeinen Öffnungszeiten
Mo, Di, Do und Fr. 8.00 – 12.00 Uhr
Mittwoch 15.00 – 18.00 Uhr
im Rathaus Kirchardt, Hauptstraße 36, 74912 Kirchardt - Bürgerbüro, Zimmer 011 (rollstuhlgerecht) für Wahlberechtigte zur Einsicht bereitgehalten.
Wahlberechtigte können die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen können Wahlberechtigte nur überprüfen, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach dem Bundesmeldegesetz eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt; die Einsicht ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 20.02.2026 (16. Tag vor der Wahl) bis 12.00 Uhr
im Rathaus Kirchardt, Hauptstraße 36, 74912 Kirchardt - Bürgerbüro, Zimmer 011 Einspruch einlegen.
Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens am 15.02.2026 (21. Tag vor der Wahl) eine Wahlbenachrichtigung samt Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 19, Eppingen
durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen. Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Er kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1 eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person;
5.2 eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, wenn
5.2.1 sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 11 Absatz 2 Satz 3 der Landeswahlordnung (bis zum 15.02.2026 (21. Tag vor der Wahl)) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Absatz 4 Satz 1 oder 3 des Landtagswahlgesetzes versäumt hat,
5.2.2 ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 11 Absatz 2 Satz 3 der Landeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Absatz 4 Satz 1 oder 3 des Landtagswahlgesetzes entstanden ist,
5.2.3 ihr Wahlrecht im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses dem Bürgermeister bekannt geworden ist.
Der Wahlschein kann bis zum 06.03.2026 (2. Tag vor der Wahl), 15.00 Uhr
im Rathaus Kirchardt, Hauptstraße 36, 74912 Kirchardt - Bürgerbüro, Zimmer 011 schriftlich, elektronisch (zum Beispiel durch Telefax, E-Mail) oder mündlich (nicht aber telefonisch) beantragt werden.
Wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung oder aufgrund der Anordnung einer Absonderung nach dem Infektionsschutzgesetz der Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder er ihn verloren hat, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2.1 bis 5.2.3 angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen.
6. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
7. Mit dem Wahlschein erhält die wahlberechtigte Person
7.1. einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
7.2. einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag für die Briefwahl und
7.3. einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag, auf dem die vollständige Anschrift, wohin der Wahlbrief zu übersenden ist, sowie die Bezeichnung der Dienststelle der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat (Ausgabestelle), und die Wahlscheinnummer oder der Wahlbezirk angegeben sind.
8. Wahlschein und Briefwahlunterlagen können auch durch den Wahlberechtigten persönlich abgeholt werden. An eine andere Person können diese Unterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
9. Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
Bürgermeisteramt Kirchardt
Infos zur Landtagswahl 2026
Umfrage durch ZDF im Wahllokal Berwangen
Zum öffentlich-rechtlichen Programmauftrag von ARD und ZDF gehört in besonderem Maße die Berichterstattung über Wahlen in Deutschland. Das ZDF hat die Forschungsgruppe Wahlen e.V. mit der Wahlforschung zur Wahlberichterstattung der Landtagswahl beauftragt.
Für die repräsentative Stichprobe wurde das folgende Wahllokal der Gemeinde Kirchardt ausgewählt:
Wahllokal Berwangen
Evangelisches Gemeindehaus, Salinenstraße 15/1, 74912 Kirchardt-Berwangen
Die aus dem Wahllokal kommenden Wähler werden nach der Stimmabgabe angesprochen und befragt, ob sie einen kurzen Fragebogen beantworten möchten. Dabei werden die Stimmabgabe, das Alter, das Geschlecht und andere soziodemografische Merkmale abgefragt. Auf der Basis dieser Befragung entsteht die Prognose, die nach Schließung der Wahllokale der Öffentlichkeit präsentiert wird.
Das Vorgehen ist rechtlich zulässig und mit der Landeswahlleitung abgestimmt.
Gemeindeverwaltung Kirchardt
Bürgermeister Gerd Kreiter
Wahlscheine/Briefwahl online beantragen
Wahlscheinantrag bequem per Internet
Zur Landtagswahl am 08.03.2026 können Wahlscheine neben den herkömmlichen Beantragungsarten persönlich oder schriftlich (Telefax, E-Mail) auch durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form beantragt werden (§ 19 Abs. 1 Landeswahlordnung).
Den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen können Sie hier beantragen.
Beim Aufruf des Links auf unserer Startseite erhalten Sie ein Erfassungsformular für Ihre Antragsdaten. Ihnen steht es offen, sich die Unterlagen nach Hause oder an eine abweichende Versandanschrift senden zu lassen.
Ihre Antragsdaten werden verschlüsselt über das Internet in eine Sammeldatei zur Abarbeitung übertragen. Sollten Ihre Antragsdaten nicht mit unserem dialogisierten Wählerverzeichnis übereinstimmen, erhalten Sie automatisch einen Hinweis.
Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen werden Ihnen anschließend per Amtsbote oder durch die Deutsche Post zugestellt.
Sollten Sie Ihre Wahlbenachrichtigung nicht vorliegen haben, können Sie auch formlos per E-Mail an rathaus(@)kirchardt.de einen Wahlschein beantragen. In diesem Fall müssen Sie Ihren Familiennamen, Ihren Vornamen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Wohnanschrift angeben.
Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg
Zur Landtagswahl am Sonntag, 08. März 2026 bietet die Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg (LpB) eine Reihe von Veranstaltungen in vielfältigen Formen und für unterschiedliche Gruppen, Internetangebote, Aktivitäten in den sozialen Medien, Publikationen und mehr an. Den aktuellen Stand kann man dem LpB-Wahlportal www.landtagswahl-bw.de entnehmen. Hier werden viele Informationen und Hintergründe rund um die Wahlen bereitgestellt.
Hier geht's zur Infoseite.



