Landtagswahlen am 08. März 2026: Gemeinde Kirchardt

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BEKANNTMACHUNG über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Landtag am 8. März 2026

1. Das Wählerverzeichnis für die Landtagswahl

der Gemeinde Kirchardt

wird in der Zeit vom 16.02.2026 (20. Tag vor der Wahl) bis 20.02.2026 (16. Tag vor der Wahl)

während der allgemeinen Öffnungszeiten

Mo, Di, Do und Fr.              8.00 – 12.00 Uhr

Mittwoch                          15.00 – 18.00 Uhr

im Rathaus Kirchardt, Hauptstraße 36, 74912 Kirchardt - Bürgerbüro, Zimmer 011 (rollstuhlgerecht) für Wahlberechtigte zur Einsicht bereitgehalten.

Wahlberechtigte können die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen können Wahlberechtigte nur überprüfen, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach dem Bundesmeldegesetz eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt; die Einsicht ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 20.02.2026 (16. Tag vor der Wahl) bis 12.00 Uhr

im Rathaus Kirchardt, Hauptstraße 36, 74912 Kirchardt - Bürgerbüro, Zimmer 011 Einspruch einlegen.

 

Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

 

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens am 15.02.2026 (21. Tag vor der Wahl) eine Wahlbenachrichtigung samt Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

 

4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 19, Eppingen

durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen. Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Er kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1 eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person;

5.2 eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, wenn

5.2.1 sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 11 Absatz 2 Satz 3 der Landeswahlordnung (bis zum 15.02.2026 (21. Tag vor der Wahl)) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Absatz 4 Satz 1 oder 3 des Landtagswahlgesetzes versäumt hat,

5.2.2 ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 11 Absatz 2 Satz 3 der Landeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Absatz 4 Satz 1 oder 3 des Landtagswahlgesetzes entstanden ist,

5.2.3 ihr Wahlrecht im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses dem Bürgermeister bekannt geworden ist.

Der Wahlschein kann bis zum 06.03.2026 (2. Tag vor der Wahl), 15.00 Uhr

im Rathaus Kirchardt, Hauptstraße 36, 74912 Kirchardt - Bürgerbüro, Zimmer 011 schriftlich, elektronisch (zum Beispiel durch Telefax, E-Mail) oder mündlich (nicht aber telefonisch) beantragt werden.

Wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung oder aufgrund der Anordnung einer Absonderung nach dem Infektionsschutzgesetz der Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder er ihn verloren hat, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2.1 bis 5.2.3 angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen.

6. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

7. Mit dem Wahlschein erhält die wahlberechtigte Person

7.1. einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,

7.2. einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag für die Briefwahl und

7.3. einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag, auf dem die vollständige Anschrift, wohin der Wahlbrief zu übersenden ist, sowie die Bezeichnung der Dienststelle der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat (Ausgabestelle), und die Wahlscheinnummer oder der Wahlbezirk angegeben sind.

8. Wahlschein und Briefwahlunterlagen können auch durch den Wahlberechtigten persönlich abgeholt werden. An eine andere Person können diese Unterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

9. Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

 

Bürgermeisteramt Kirchardt

Infos zur Landtagswahl 2026

Umfrage durch ZDF im Wahllokal Berwangen

Zum öffentlich-rechtlichen Programmauftrag von ARD und ZDF gehört in besonderem Maße die Berichterstattung über Wahlen in Deutschland. Das ZDF hat die Forschungsgruppe Wahlen e.V. mit der Wahlforschung zur Wahlberichterstattung der Landtagswahl beauftragt.

Für die repräsentative Stichprobe wurde das folgende Wahllokal der Gemeinde Kirchardt ausgewählt:

Wahllokal Berwangen

Evangelisches Gemeindehaus, Salinenstraße 15/1, 74912 Kirchardt-Berwangen

Die aus dem Wahllokal kommenden Wähler werden nach der Stimmabgabe angesprochen und befragt, ob sie einen kurzen Fragebogen beantworten möchten. Dabei werden die Stimmabgabe, das Alter, das Geschlecht und andere soziodemografische Merkmale abgefragt. Auf der Basis dieser Befragung entsteht die Prognose, die nach Schließung der Wahllokale der Öffentlichkeit präsentiert wird.

Das Vorgehen ist rechtlich zulässig und mit der Landeswahlleitung abgestimmt.

Gemeindeverwaltung Kirchardt

Bürgermeister Gerd Kreiter

 

Wahlscheine/Briefwahl online beantragen

Wahlscheinantrag bequem per Internet

Zur Landtagswahl am 08.03.2026 können Wahlscheine neben den herkömmlichen Beantragungsarten persönlich oder schriftlich (Telefax, E-Mail) auch durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form beantragt werden (§ 19 Abs. 1 Landeswahlordnung).

Den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen können Sie hier beantragen.

Beim Aufruf des Links auf unserer Startseite erhalten Sie ein Erfassungsformular für Ihre Antragsdaten. Ihnen steht es offen, sich die Unterlagen nach Hause oder an eine abweichende Versandanschrift senden zu lassen.
Ihre Antragsdaten werden verschlüsselt über das Internet in eine Sammeldatei zur Abarbeitung übertragen. Sollten Ihre Antragsdaten nicht mit unserem dialogisierten Wählerverzeichnis übereinstimmen, erhalten Sie automatisch einen Hinweis.

Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen werden Ihnen anschließend per Amtsbote oder durch die Deutsche Post zugestellt.

Sollten Sie Ihre Wahlbenachrichtigung nicht vorliegen haben, können Sie auch formlos per E-Mail an rathaus(@)kirchardt.de einen Wahlschein beantragen. In diesem Fall müssen Sie Ihren Familiennamen, Ihren Vornamen, Ihr Geburtsdatum und Ihre Wohnanschrift angeben.

Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg

Zur Landtagswahl am Sonntag, 08. März 2026 bietet die Landeszentrale für politische Bildung Baden-Württemberg (LpB) eine Reihe von Veranstaltungen in vielfältigen Formen und für unterschiedliche Gruppen, Internetangebote, Aktivitäten in den sozialen Medien, Publikationen und mehr an. Den aktuellen Stand kann man dem LpB-Wahlportal www.landtagswahl-bw.de entnehmen. Hier werden viele Informationen und Hintergründe rund um die Wahlen bereitgestellt.

Hier geht's zur Infoseite.