Dienstleistungen: Gemeinde Kirchardt

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Umschulung wegen Berufskrankheit beantragen

Sie leiden an einer anerkannten Berufskrankheit, die Ihnen die Ausübung Ihres bisherigen Berufs unmöglich macht? Wenn Sie erwerbsfähig sind, finanziert die Unfallversicherung unter Umständen eine Umschulung in einen anderen Beruf.

Hinweis: Möglich sind auch andere Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, z.B. Behandlungskosten, Rehabilitationsmaßnahmen. Das Ziel der Maßnahmen ist vorrangig die Wiedereingliederung in das Berufsleben.

Umschulungen finden meist in Berufsförderungswerken statt. Für die Dauer der Umschulung erhalten Sie ein Übergangsgeld. Erfüllen Sie die Voraussetzungen, können Sie auch eine Rente erhalten.

Je nachdem, von welchem Beruf aus Sie sich in welchen umschulen lassen, kann die Umschulung unterschiedlich lange dauern.

Voraussetzungen

  • Ihre Krankheit wurde als Berufskrankheit festgestellt.
  • Durch die Krankheit drohen Sie erwerbsunfähig zu werden, falls Sie Ihren Beruf weiterhin ausüben.

Verfahrensablauf

Wenden Sie sich an Ihre Reha-Managerin oder Ihren Reha-Manager bei Ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger. Diese informieren Sie über das weitere Verfahren.

Sie können auch einschätzen,

  • wie groß Ihre Chancen auf eine Umschulung sind und
  • ob in Ihrem Fall andere Rehabilitationsmaßnahmen sinnvoller wären.

Die Reha-Managerinnen und Reha-Manager erarbeiten je nach Einzelfall einen Rehabilitationsplan. Bewilligt der Unfallversicherungsträger Ihre Umschulung, handeln sie die Einzelheiten mit den Berufsförderungswerken und anderen für eine Umschulung geeigneten Einrichtungen aus.

Fristen

Bitte wenden Sie sich an den zuständigen Unfallversicherungsträger.

Unterlagen

Fragen Sie Ihren zuständigen Unfallversicherungträger, welche Dokumente Sie benötigen.

Kosten

keine

Die Kosten für die Kurse und für die Unterbringung in einem Berufsförderungswerk bekommen Sie ersetzt.

Sonstiges

  • Berufskrankheit feststellen lassen
  • Übergangsgeld beantragen

Rechtsgrundlage

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII):

  • § 35 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Berufskrankheitenverordnung (BKV):

  • § 3 Maßnahmen gegen Berufskrankheiten, Übergangsleistung

Zuständigkeit

Träger der gesetzlichen Unfallversicherung

Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind

  • die gewerblichen und landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften sowie
  • die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand

Hinweis: Ihre Ansprechperson für die berufliche Rehabilitation nach Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten ist Ihre Reha-Managerin oder Ihr Reha-Manager. Das sind medizinisch und berufskundlich ausgebildete Mitarbeitende der Unfallversicherungsträger, die auch als Berufshelferin oder Berufshelfer bezeichnet werden. Sie versuchen die für jeden Einzelfall besten Rehabilitationsmaßnahmen zu finden und unterstützen Sie beim beruflichen Wiedereinstieg.

Vertiefende Informationen

Weitere Hinweise finden Sie unter Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV)

Freigabevermerk

22.05.2024 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg