Informationen: Gemeinde Kirchardt

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Über uns

Menschen verlassen ihre angestammte Heimat nicht freiwillig. Sie tun dies, weil die gesellschaftlichen Verhältnisse in ihrem Heimatland unerträglich geworden sind oder weil ihr Leben bedroht ist, sei es durch Krieg, sei es durch politische Repressalien. Wenn sie dann nach langen Irrfahrten als Flüchtlinge bei uns ankommen, müssen sie mit neuen, für sie oft unüberwindlich erscheinenden Schwierigkeiten kämpfen: Sie kennen die Sprache nicht und sie müssen einen oft jahrelangen Weg durch Behörden gehen, um über ein Asylverfahren einen gesicherten Aufenthalt in Deutschland zu erhalten. Und nicht zuletzt müssen sie oft genug spüren, dass sie bei uns nicht erwünscht sind.

In dieser Situation braucht es Menschen, die sie sachkundig unterstützen, ihnen Mut machen und sie auf ihrem schwierigen Weg begleiten. Wir, die ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Arbeitskreis Flüchtlinge in Kirchardt versuchen dieser Aufgabe gerecht zu werden und wir suchen immer weitere Menschen die bereit sind, sich dieser Aufgabe zu stellen. Dazu braucht es keine besonderen fachlichen oder pädagogischen Kenntnisse. Jeder ist willkommen, der etwas Zeit und Energie aufbringen will, um die gesamtgesellschaftliche Aufgabe der Integration zu erfüllen.

Neugierig geworden? Dann nehmen Sie Kontakt zu uns auf:

E-Mail schreiben an K. Glatz

E-Mail schreiben an T. Heun

Warum kommen jetzt so viele Flüchtlinge in Deutschland an?

Menschen fliehen, weil ihnen in ihrer Heimat die Verletzung grundlegender Menschenrechte droht. Die große Zahl der Asylsuchenden in Deutschland ist das Ergebnis von Krieg, Gewalt und Verfolgung in vielen Ländern der Erde. Die Bürgerkriege in Syrien, in Afghanistan, im Irak und in Somalia sowie die politische Verfolgung in Tschetschenien, dem Iran, in Eritrea und vielen anderen Ländern hat zu einer steigenden Zahl von Flüchtlingen geführt, die in Europa Schutz suchen.

Was sind denn die Fluchtgründe?

Es gibt viele Gründe, aber die wichtigsten sind Verfolgung aus politischen, religiösen, humanitären Gründen. Berücksichtigt wird allerdings nur staatliche Verfolgung, also Verfolgung, die vom Staat ausgeht.
Aber auch aus wirtschaftlichen Motiven heraus fliehen die Leute. Wenn z.B. die Industriestaaten die Meere vor der afrikanischen Küste mit ihren Schiffen mit kompletten Verarbeitungsanlagen leerfischen, bleibt für einen traditionellen Fischer nichts mehr übrig. Jedoch sind allgemeine Notsituationen wie Armut, Bürgerkriege, Naturkatastrophen oder Perspektivlosigkeit als Gründe für eine Asylgewährung grundsätzlich ausgeschlossen.
Viele weitere Informationen dazu finden sich unter www.exilio.de

Wer kann in Deutschland Schutz bekommen?

Eine Reihe internationaler Vereinbarungen existieren und vor allem bei uns in Deutschland das Grundgesetz, das in Artikel 16a besagt: Politisch Verfolgte genießen Asyl.
Asyl bekommt aber auch, wem Folter oder die Todesstrafe in seinem Heimatland droht.
Asyl bekommen auch Zivilisten, wenn sie "durch willkürliche Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts" in ihrem Heimatland bedroht sind.
In der UN-Menschenrechtserklärung Artikel 14 wird das Asylrecht erwähnt, allerdings nur insofern, als dass die einzelnen Staaten bereit sind, dies zu gewähren.
Die EU hat in den letzten Jahren viele Verordnungen und Regelungen beschlossen, allerdings lassen diese den einzelnen Staaten viel Spielraum. England, Irland und Dänemark haben Sonderbedingungen ausgehandelt.

Was ist eigentlich ein Flüchtling und was ist ein Asylbewerber?

Da gibt es schon einen Unterschied:
Ein Ausländer wird als Flüchtling anerkannt, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet, dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.
Asylbewerber sind Personen, die bei einem Land, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, um Asyl, d.h. um Aufnahme und Schutz vor politischer oder sonstiger Verfolgung ersuchen und sich aus diesem Grund im laufenden Prüfungsverfahren beim BAMF befinden.
Der positive Abschluss eines solchen Asylverfahrens endet dann u. a. oftmals mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

Welche Pflichten hat ein Asylbewerber oder Flüchtling?

Ein Asylbewerber oder ein Flüchtling hat im Großen und Ganzen die gleichen Rechte und Pflichten wie ein deutscher Bürger oder Bürger der EU, die hier in Deutschland leben. Lediglich in ein paar Bereichen unterscheiden sich deren Rechte von denen eines deutschen Bürgers.
Insbesondere Arbeitsgenehmigungsverfahren und Einschränkungen in der Reisemöglichkeit zählen dazu. Detaillierte Auskünfte für den Einzelfall wie Wegzug in ein anderes Bundesland oder Ausreise aus Deutschland in ein Nachbarland der EU usw sind beim jeweiligen Sozial- und Ausländeramt zu erfragen, die auch die Genehmigung für eine Arbeitsaufnahme erteilen.

Was passiert nach der Ankunft in Deutschland?

Dafür gibt es einen vorgeschriebenen Ablauf, den die Asylbewerber und die offiziellen Stellen einhalten müssen.

  • Ein Ausländer, der nicht im Besitz der erforderlichen Einreisepapiere ist, kann an der Grenze um Asyl nachsuchen. Im Falle der unerlaubten Einreise hat er sich unverzüglich bei einer Aufnahmeeinrichtung zu melden oder bei der Ausländerbehörde oder der Polizei vor Ort um Asyl nachzusuchen.
  • Der Asylsuchende wird dann in eine für ihn zuständige Erstaufnahmeeinrichtung geschickt. In Baden-Württemberg sind das zur Zeit 20 Einrichtungen, in denen zwischen 100 und fast 1000 Menschen untergebracht sind.
  • In der Erstaufnahmeeinrichtung wird der Asylsuchende registriert und über seine Fluchtgründe in Kürze befragt. Er erhält ein vorläufiges Dokument, das es ihm erlaubt, in Deutschland zu bleiben, bis über seinen Antrag entschieden ist. Er wird auch von einem Arzt medizinisch untersucht.
  • Während des Asylverfahrens wird der Asylbewerber von einem Mitarbeiter im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge persönlich zu seinen Fluchtgründen angehört. Nach einer gewissen Aufenthaltsdauer in der Erstaufnahmeeinrichtung wird er nach einem festgelegten Aufteilungsschlüssel (Königsteiner Schlüssel) im Landkreis in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht. Das kann je nach Gegebenheit ein Zimmer in einer Containeranlage oder in einem großen Haus sein oder auch in ehemaligen Hotels oder Seniorenheimen. In Kirchardt sind bis jetzt einige Wohnhäuser von der Gemeinde angemietet worden.
  • Nach dem sogenannten "Königsteiner Schlüssel" wird festgelegt, wieviele Asylsuchende ein Bundesland aufnehmen muss. Dies richtet sich nach Steuereinnahmen (2/3 Anteil bei der Bewertung) und der Bevölkerungszahl (1/3 Anteil bei der Bewertung). Die Quote wird jährlich neu ermittelt. Im Jahr 2017 hat NRW die höchste Quote und Bremen die niedrigste Quote Asylsuchende aufzunehmen (Quelle: BAMF).

Wie läuft das eigentliche Asylverfahren ab?

Auch das ist vom Gesetzgeber genau geregelt: verantwortlich für das Verfahren ist das BAMF, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.

Bei der Anhörung muss der Flüchtling einem Mitarbeiter des BAMF - dem sog. Entscheider - seine Fluchtgründe und seine Geschichte erklären. Die Entscheidung, ob Asyl gewährt werden kann, hängt immer vom Einzelschicksal ab. Gefällt wird die Entscheidung auf Grund einer Gesamtschau, die alle relevanten Erkenntnisse berücksichtigt. Ausschlaggebend sind dabei die Anhörung sowie zusätzliche Ermittlungen, die bei Bedarf veranlasst werden. Zudem wird hierfür das "Informationszentrum Asyl und Migration" des Bundesamtes und dessen spezielle Datenbank genutzt.

Da gibt es doch so etwas wie das Dublin III-Verfahren, was ist das denn?

Vorweg gleich einmal: Die Dublin III Verordnung löst Dublin II ab. Im Dublin-Verfahren wird der für die Prüfung eines Asylantrages zuständige Staat festgestellt. Seit 01.01.14 ist die Dublin Verordnung in dritter Fassung in Kraft. Diese Verordnung regelt im Kern, dass jeder Asylantrag, der im Dublin-Raum gestellt wird, inhaltlich nur durch einen Mitgliedstaat der europäischen Union, sowie durch Norwegen, Island, Schweiz oder Liechtenstein geprüft wird. Damit soll erreicht werden, dass ein Asylsuchender innerhalb der Mitgliedstaaten nur noch ein Asylverfahren betreiben kann. Das bedeutet, dass dasjenige Land der Europäischen Union für den Asylbewerber zuständig ist, welches der Flüchtling zuerst betritt. D.h. der Asylbewerber muss seinen Antrag dort stellen, wo er das erste Mal europäischen Boden betreten hat. Sehr viele Flüchtlinge kommen über das Mittelmeer und betreten als erstes EU-Land die Außengrenzen von Europa wie Spanien, Italien oder Griechenland. Wenn sie in einem dieser Länder registriert werden, sind diese Länder für das Asylverfahren zuständig.

Von September 2015 bis Oktober 2015 war das Dublin-Verfahren für Syrer ausgesetzt.

Wie viele der Flüchtlinge werden anerkannt und dürfen bleiben?

Das hängt von vielen verschieden Faktoren ab. Für 2015 gibt es vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die folgenden Zahlen:

  • Ingesamt wurden 476.649 Asylanträge gestellt. (Etwa genauso viele wie 1992 nach der Wiedervereinigung!)
  • 282.726 Asylanträge wurden abschließend beurteilt.
  • 2029 Personen (0,7 Prozent) wurden als Asylberechtigte im Sinne des Grundgesetzes anerkannt.
  • 135.107 Personen (47,8 Prozent) erhielten Flüchtlingsschutz.
  • Bei 1.707 Personen (0,6 Prozent) wurde subsidiärer Schutz festgestellt, d.h. im Herkunftsland droht ihnen ernsthafte Gefahr: die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts
  • Bei 2.072 Personen (0,7 Prozent) wurde Abschiebungsverbot festgestellt dh. weil im Zielstaat eine erhebliche individuelle Gefahr oder extreme allgemeine Gefahr droht, z. B. die Gefahr einer wesentlichen Verschlechterung einer bestehenden Erkrankung infolge fehlender oder nicht ausreichender Behandlung im Zielstaat.
  • Die Anträge von 91.514 Personen (32,4 Prozent) wurden abgelehnt.
  • Asylanträge können auch wieder aus den unterschiedlichsten Gründen zurückgenommen werden. Gerade aus dem Kosovo haben immer wieder einige Personen ihre Asylanträge zurückgezogen und sind nach Aufforderung zurückgekehrt.

Zahlen dazu werden laufend vom Staatsministerium für Arbeit, Soziales, Familien und Integration aktualisiert und können auf deren Internetseite abgefragt werden. Was passiert mit Asylbewerbern, die nicht anerkannt werden? Das ist für den Asylbewerber der schlimmste Fall. Aber noch gibt es Hoffnung:

Gegen eine ablehnende Entscheidung des Bundesamtes steht dem Asylbewerber der Weg zu den Verwaltungsgerichten offen. Aber sobald alle Rechtsmittel ausgeschöpft bzw. erschöpft sind, muss der Asylbewerber die Bundesrepublik Deutschland verlassen. Tut er das nicht freiwillig, wird er in sein Herkunftsland abgeschoben.

Wie lange dauert eigentlich so ein Verfahren?

Fast die Hälfte der Asylbewerber in Deutschland müssen mehr als ein halbes Jahr warten, bis über ihren Asylantrag entschieden wird.
Rund ein Drittel der Asylbewerber warten noch länger, nämlich bis zu zwei Jahren. Und fast ein Viertel von ihnen (22 Prozent) wartet sogar mehr als zwei Jahre auf eine Entscheidung. Das BAMF arbeitet an der Beschleunigung der Verfahren. Über die Seite des BAMF sind auch diese Durchschnittszahlen zu erfahren.

Wie lange wohnen die Asylbewerber in den landkreiseigenen Unterkünften?

Die Asylbewerber haben bei der Auswahl ihres Wohnortes kein Mitspracherecht. Sie sind durch das Gesetz dazu verpflichtet, in den zugewiesenen Unterkünften zu leben. Und solange das Asylverfahren läuft, entscheiden die Behörden über den Wohnort.
Sobald das Asylverfahren mit einer positiven Entscheidung abgeschlossen wird, muss der (dann ja nicht mehr Asylbewerber sondern) Flüchtling sich eine eigene Wohnung suchen und ausziehen.

Warum kommen die ausgerechnet zu uns in unsere Gemeinde?

Für die Unterbringung der Asylbewerber sind die Bundesländer zuständig. Jedes Bundesland muss ein bestimmtes Kontingent an Flüchtlingen aufnehmen.
Die Asylbewerber werden aus den Erstaufnahmeeinrichtungen nach einem bestimmten Schlüssel, nämlich dem Königsteiner Schlüssel, auf die Bundesländer verteilt, die die Asylbewerber auf die Bezirke und auf die Landkreise verteilen. Der Schlüssel setzt sich zu Zweidrittel aus dem Steueraufkommen und zu einem Drittel aus der Bevölkerungszahl in dem betrachteten Gebiet, also Bundesland, Bezirk und Landkreis zusammen.

Welche offiziellen Stellen sind verantwortlich für die Asylbewerber?

Vor Ort sind das Sozialamt und die Ausländerbehörde des Landratsamtes für die Betreuung für Asylbewerber zuständig.
Die Ausländerbehörde ist für die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltstitel zuständig, sowie für die Erteilung von ausländerrechtlichen Auflagen, wie zum Beispiel die Auflage zur Wohnpflicht im Stadt- und Landkreis. Die Ausländerbehörde ist auch für den Vollzug von Abschiebungen zuständig und entscheidet in Kooperation mit der Bundesagentur für Arbeit über die Arbeitserlaubnis-Anträge von Asylsuchenden.
Das Sozialamt gewährt den Asylsuchenden Geldleistungen zur Deckung des Lebensunter-haltes. Grundlage für die Leistungsgewährung ist das Asylbewerberleistungsgesetz.
Die soziale Betreuung und Beratung der Asylbewerber ist extrem wichtig. Diese Aufgabe übernehmen nach Absprache mit den Landratsämtern soziale Organisationen wie Caritas, Rotes Kreuz oder Diakonie. Auch hier ist genau geregelt, wie viele Asylbewerber von einem Mitarbeiter der Wohlfahrtsverbände oder von sonstigen beauftragten privaten Trägern betreut werden.

Das kann nicht alles das LRA machen, wer kümmert sich vor Ort um die Leute?

In fast allen Gemeinden, in denen Asylbewerber untergebracht sind, haben sich Helferkreise gebildet. Die Helferkreise bestehen aus Freiwilligen, die ihre Zeit, ihr Wissen und ihre Hilfsbereitschaft den Asylbewerbern zur Verfügung stellen. Diese ehrenamtliche Hilfe wird in vielerlei Bereichen gebraucht.
Sie organisieren Deutschkurse, begleiten zu Arzt- oder Behördengängen, unterstützen Schulkinder bei den Hausaufgaben, machen Ausflüge und organisieren Feste und Veranstaltungen. Die ehrenamtlichen Helfer ermöglichen durch ihre räumliche und persönliche Nähe das Ankommen der Asylbewerber und auch deren Integration in das Leben der Gemeinschaft in der Gemeinde.

Was bekommt ein Asylbewerber an Unterhalt?

Jeder erwachsene alleinstehende Asylbewerber bekommt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz seit dem 01.03.2015 326 EUR. Das Geld wird jeden Monat an einem bestimmten Tag direkt im Landratsamt an die Asylbewerber ausbezahlt. Im Vergleich dazu erhält ein erwachsener SGB II Empfänger monatlich 399 EUR.

Was müssen sie davon alles bezahlen?

Von diesem Betrag müssen die Asylbewerber ihren Lebensunterhalt bestreiten. Sie brauchen das Geld also für Lebensmittel, Kleidung und Mittel zur Gesundheits- und Körperpflege und ggf. Telefonkosten.
Kosten für Unterbringung, Heizung, Wasser, Strom und Arztkosten fallen nicht an, sie werden vom Landratsamt übernommen. Wobei nur nicht aufschiebbare Arztkosten bezahlt werden.

Wie wohnt so ein Asylbewerber?

Nach der Erstaufnahmeeinrichtung zieht der Asylbewerber in die neue Unterkunft ein. Das kann eine Wohnung oder ein Zimmer in einer Container-Wohnanlage sein oder auch ein Gebäude wie ein ehemaliges Altersheim. Die Einrichtung ist sehr einfach in den Zimmern, im Aufenthaltsraum steht den Bewohnern eine Küche zur Verfügung. Für die Unterbringung gibt es strenge Leitlinien.

  • Einem Asylbewerber soll eine Fläche von 7 qm als Wohn-/Schlafraum zur Verfügung stehen.
  • Zusätzlich soll für die gesamte Wohngemeinschaft eine Küche, sanitäre Einrichtungen (für je 10 Bewohner eine Dusche und eine Toilette, ein Waschbecken für 5 bis 7 Bewohner), eine Gelegenheit zum Waschen und Trocknen der eigenen Wäsche und ein Gemeinschaftsraum zur Verfügung stehen.
  • Die Einrichtung des Wohn-/Schlafraums sieht ein Bett, einen Stuhl, einen abschließbaren Schrank und für je 2 Bewohner einen Tisch (ca. 80X80cm) und einen Kühlschrank vor.

Diese Vorgaben sind aber manchmal (wie z.B. in Turnhallen) nicht alle umsetzbar.

Wie kann ich helfen?

Wenn Sie in einem Helferkreis ehrenamtlich Hilfe leisten möchten, dann wenden Sie sich an die Helferkreise vor Ort. In allen Landkreisen gibt es mittlerweile auch Ansprechpartner, die sich vor allem um die Ehrenamtlichen kümmern. Sach- und Geldspenden nehmen die Helferkreise nach Rücksprache gern entgegen. Bitte hier immer zuerst nachfragen, was gerade gebraucht wird, da auch die Lagerung sehr platz- und kostenintensiv ist.

Lernen die denn überhaupt Deutsch?

Asylsuchende dürfen und sollen Deutsch lernen.
Meist wird der erste Deutsch-Unterricht vom örtlichen Helferkreis ehrenamtlich durchgeführt. Der „offizielle“ Sprachunterricht findet in den örtlichen Volkshochschule oder Sprachschulen und bei verschiedenen Bildungsträgern statt.
Die Deutschkurse vermitteln dabei auch Wissenswertes aus dem deutschen Alltag, damit die Asylbewerber sich in ihrem neuen, ungewohnten täglichen Umfeld zurechtfinden, das sich meist stark von ihrem gewohnten Alltag unterscheidet.
Asylsuchende erhalten allerdings keinen Zugang zu den sogenannten Integrationskursen, die bleibeberechtigten Ausländern und Ausländerinnen vorbehalten sind.

Kann ich denn selber Deutschunterricht geben?

Wenn Sie beim ehrenamtlichen Unterricht mitmachen wollen, dann immer los. Die bereits tätigen Freiwilligen freuen sich über Unterstützung.
In vielen Helferkreisen gibt es Ehrenamtliche, die sich darauf fokussiert haben und ihre Erfahrung gerne weitergeben.

Haben die eigentlich ansteckende Krankheiten?

Zum Schutz der Asylbewerber und der Bevölkerung ist ein medizinisches Kurz-Screening unmittelbar nach der Ankunft in der Erstaufnahme vorgesehen. Neu ankommende Asylbewerber werden auf verschiedene Infektionskrankheiten einschließlich Tuberkulose untersucht.

Was ist, wenn sie bei uns mal krank werden?

Für Arztbesuche, Krankenhausaufenthalte und Impfungen erhalten Asylbewerber keine Krankenversicherungskarte, sondern im jeweiligen Krankheitsfall einen Kranken- oder Zahnbehandlungsschein beim Sozialamt. Es gilt für sie generell die Befreiung von der Zuzahlungspflicht. In der Regel wird eine Behandlung nur bei akuten und schmerzhaften Erkrankungen genehmigt, nicht nur bei Erkrankung des Körpers. Auch eine Behandlung durch Psychiater wird ermöglicht. Die Kindervorsorgeuntersuchungen U1 bis U9 gehören zum Leistungsspektrum. Bei einer Notfalleinweisung in ein Krankenhaus wird bei einer stationären Behandlung kein Krankenbehandlungsschein benötigt. Das Krankenhaus sendet einen Antrag auf Übernahme der Krankenhauskosten an das Sozialamt im Landkreis.

Und wenn die Frauen schwanger werden?

Das LRA kommt für Schwangerschaftsbekleidung, notwendige Vorsorgeuntersuchungen und die Kosten der Entbindung im Krankenhaus sowie für eine Betreuung durch die Hebamme auf.
Frühestens einen Monat vor dem errechneten Geburtstermin wird eine Erstlingsausstattung als Geldleistung für Kinderwagen, Flaschen, Erstlingsbekleidung usw. ausbezahlt. Darüber hinaus kommt das Landratsamt für die Kosten eines Kinderbettes und einer Babywanne auf.
Die Eltern haben auch einen Anspruch auf einen Kindergartenplatz ab dem 3. Lebensjahr, genauso wie Unterstützung durch Eltern-Kind-Beratungsstellen.

Kochen sie selber oder bekommen sie Essenspakete?

Sie versorgen sich eigenverantwortlich mit Lebensmitteln und kochen selber.
Die Asylbewerber kommen ja in der Regel aus Ländern, für die Gastfreundschaft sehr wichtig ist. Daher wird zum Essen eingeladen, wer gerade zur Essenzeit in der Unterkunft ist.
Das ist auch eine Möglichkeit für die Menschen, ihre Gastfreundschaft den Besuchern zeigen zu können!

Dürfen sie arbeiten?

Ja, und das ist ganz besonders wichtig. Bis zum 6. November 2014 galt die Regelung, dass Asylbewerber mindestens 9 Monate warten mussten, bevor sie Arbeit aufnehmen durften. Seit Anfang 2015 ist die Wartezeit auf 3 Monate verkürzt worden. Das ist ein großer Fortschritt.
Wenn der Asylbewerber eine Arbeitsstelle findet, kann ein Antrag bei der Ausländerbehörde auf Arbeitsgenehmigung gestellt werden.
Sind die Asylbewerber länger als 3 Monate, aber kürzer als 15 Monate im Land, dann greift die Vorrangprüfung:
Die Ausländerbehörde leitet den Antrag an die Agentur für Arbeit weiter. Die prüft, ob die Stelle vorrangig mit anderen Bewerbern zu besetzen wäre und ob die Bezahlung den allgemeinen Standards entspricht. Wenn die Agentur zustimmt, dann stimmt auch die Ausländerbehörde zu und die Arbeitsgenehmigung wird erteilt
Für Asylbewerber, die länger als 15 Monate im Land sind, erteilt die Ausländerbehörde ohne Vorrangprüfung durch die Agentur für Arbeit die Arbeitsgenehmigung.

Ich habe da etwas von Vorrangprüfung und Nachrangigkeit gehört, was ist das?

Für Deutsche und EU-Ausländer gilt auf dem Arbeitsmarkt das Vorrang-Prinzip. Steht für eine Stelle ein deutscher oder EU-Ausländer zur Verfügung, muss der Arbeitgeber vorrangig diese beschäftigen und der Asylbewerber erhält die Stelle nicht.
Nachrangig heißt, dass ein Asylbewerber erst dann eine Stelle erhalten kann, wenn zuerst alle Deutschen und EU-Bürger, die sich für diese Stelle bewerben, berücksichtigt worden sind. Dies kann bis zu 6 Wochen dauern. Doch viele Arbeitgeber brauchen die Mitarbeiter sofort, sodass dies eine weitere Hürde für Asylbewerber darstellt.

Gibt es 1-Euro-Jobs für Asylbewerber?

Die Sozialämter können "Arbeitsgelegenheiten" bei kommunalen und gemeinnützigen Trägern vergeben, die nicht arbeitserlaubnispflichtig sind. Es handelt sich dabei um einfache Tätigkeiten, die zeitlich begrenzt sind. Dafür wird eine Aufwandsentschädigung von 1,05 Euro pro Stunde gezahlt. Bedingung für diese Arbeiten ist aber, dass diese Tätigkeiten zusätzlich, d.h. bisher nicht von Mitarbeitern der Träger durchgeführt worden sind. Diese Arbeitsgelegenheit begründet auch kein Arbeitsverhältnis und kann von beiden Seiten täglich aufgekündigt werden, hier können auch keine Ansprüche auf Rente oder Arbeitslosengeld erworben werden.

Dürfen und müssen die Kinder zum Kindergarten und zur Schule?

Kinder von Asylbewerbern haben die gleichen Rechte in Bezug auf Krippen- und Kindergartenplätze wie deutsche Kinder. Die Schulpflicht gilt für diese Kinder genauso wie für deutsche Kinder.
Alle Kinder haben einen Anspruch auf einen Krippen- oder Kindergartenplatz und die Eltern haben gegebenenfalls Anspruch auf eine Übernahme der Kosten des Platzes ganz oder teilweise durch das Jugendamt.
Auch die anderen Leistungen der Jugendhilfe - etwa Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie, Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen oder Hilfen zur Erziehung - bewilligt das zuständige Jugendamt. Für alle Kinder greift der Kinderschutz bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung.
Zur Schulpflicht gehört auch die Berufsschulpflicht. Damit die Kinder unsere Sprache besonders schnell lernen, werden sie in Übergangsklassen zusammengefasst. Ältere Jugendliche können in der Berufsschule ein Jahr eine Vorbereitungsklasse besuchen und dann in einem weiteren Jahr einen Hauptschulabschluss nachholen. Danach haben sie die gleichen Chancen für eine Lehre wie ein deutscher Schüler.

Welche Religion haben Asylbewerber?

Tja, welche Religionen hat denn der typische Deutsche? Er ist z.B. katholisch, evangelisch, jüdisch, muslimisch oder ohne Religion. Genauso ist es mit den Asylbewerbern. Viele der Asylbewerber freuen sich auf die Möglichkeit, mehr von sich zu erzählen und das sind oft auch Bräuche und Rituale der Religion und Kultur, die das Leben bestimmen.

Darf ich sie besuchen?

Sicher dürfen Sie das.
Allerdings muss Ihnen klar sein, dass die Gemeinschaftsunterkunft der Asylbewerber ihre Wohnung ist und dort haben sie das Hausrecht. Das rechtliche Hausrecht übt der Anmieter des Gebäudes aus, in den meisten Fällen ist das das Landratsamt, das auch über die Veränderung der Anlagen bestimmt.

Darf ich sie zu mir nach Hause einladen?

Jederzeit. Nach unseren Erfahrungen freuen sich die Asylbewerber, wenn sie eingeladen werden.
Wenn Sie wissen, dass die Religion des Asylbewerbers bestimmte Speisevorschriften vorgibt und Sie gemeinsam essen wollen, bitte halten Sie die Regeln bei Zubereitung und Essen ein.
Asylbewerber dürfen sich frei im Landkreis und Regierungsbezirk bewegen!

Auszug mit Änderungen aus dem  Netzwerk Asyl-Helferkreis Landkreis Dachau: www.asyl-landkreis-dachau.de/informationen.html