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Harmonisierte Bauprodukte
Am 1. Juli 2013 trat die EU-Bauproduktenverordnung (Verordnung (EU) Nr. 305/2011 / EU-BauPVO) in allen Teilen in Kraft. Sie löste die Bauproduktenrichtlinie 89/106/EWG ab.
Die EU-BauPVO gilt direkt in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Sie regelt die Bedingungen für die Vermarktung von harmonisierten Bauprodukten auf dem europäischen Binnenmarkt.
Die Marktüberwachung erstreckt sich auf alle harmonisierten Bauprodukte. Sie erstreckt sich auch auf Bauprodukte, an denen die CE-Kennzeichnung unrechtmäßig angebracht ist.
Die EU-Mitgliedstaaten sind durch die Verordnung (EU) Nr. 1020/2019 zur Marktüberwachung verpflichtet.
Harmonisierte Bauprodukte
Die EU-BauPVO gilt für Bauprodukte, die von einer harmonisierten Norm (hEN) erfasst sind oder für die eine Europäische Technische Bewertung (ETA) ausgestellt wurde. Die Europäische Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union Verzeichnisse der Fundstellen harmonisierter Normen (hEN-Liste) und Europäischer Bewertungsdokumente (EAD-Liste). Diese Verzeichnisse stellt das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) auf seiner Homepage bereit.
Ziele der Marktüberwachung
Harmonisierte Bauprodukte dürfen auf dem europäischen Binnenmarkt frei gehandelt werden.
Die Marktüberwachung kontrolliert die Einhaltung der geltenden Anforderungen und überprüft, ob die Bauprodukte die erklärten Leistungen erbringen. Sie leistet damit einen wichtigen Beitrag für die Einhaltung von Grundanforderungen an Bauwerke.
Zudem wird der freie Warenverkehr sichergestellt und das Vertrauen in CE-gekennzeichnete Bauprodukte gestärkt. Die Marktüberwachung trägt zum Schutz vor unsicheren Bauprodukten und zu einem fairen Wettbewerb bei.
Durchführung der Marktüberwachung
Auf Grundlage eines bundesweiten Marktüberwachungsprogramms für harmonisierte Bauprodukte werden anhand angemessener Stichproben und in angemessenem Umfang Kontrollen durchgeführt. Weiterhin erfolgen Kontrollen aufgrund von Hinweisen, Anzeigen und Beschwerden.
Zudem arbeiten die Marktüberwachungsbehörden mit dem Zoll zusammen.
Die Kooperation aller Beteiligten steht im Mittelpunkt des Handelns der Marktüberwachung.
Die Marktüberwachung wirkt auf die Beseitigung festgestellter Mängel hin. Wenn erforderlich, stellt sie sicher, dass mangelhafte Bauprodukte vom Markt genommen werden beziehungsweise deren Inverkehrbringen untersagt oder eingeschränkt wird.
Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung
Der Hersteller muss für das harmonisierte Bauprodukt eine Leistungserklärung erstellen und die CE-Kennzeichnung anbringen, wenn es auf dem europäischen Binnenmarkt in Verkehr gebracht wird.
Von der Erstellung der Leistungserklärung kann der Hersteller absehen, wenn eine der in Art. 5 EU-BauPVO genannten Ausnahmen vorliegt. Wenn erforderlich, muss er Gebrauchsanleitungen und Sicherheitsinformationen beifügen.
In der Leistungserklärung werden die Eigenschaften des Bauprodukts, bezeichnet als "Wesentliche Merkmale", und deren Leistungen angegeben. Die Liste der Wesentlichen Merkmale können Sie der Tabelle im Anhang ZA der harmonisierten Norm beziehungsweise dem Europäischen Bewertungsdokument entnehmen. Sie kann je nach Verwendungszweck variieren.
Mit der Erstellung der Leistungserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität des Bauproduktes mit der erklärten Leistung. Der Inhalt der Leistungserklärung muss Art. 6 und Anhang III EU-BauPVO entsprechen.
Eine Abschrift der Leistungserklärung wird in gedruckter Form oder elektronisch zur Verfügung gestellt, wenn das Produkt in Verkehr gebracht wird. Sie muss für in Deutschland bereitgestellte Bauprodukte in deutscher Sprache ausgefertigt sein. Abnehmer können fordern, sie in gedruckter Form zu erhalten.
Für die Zurverfügungstellung auf einer Website gelten die Bestimmungen der delegierten Verordnung (EU) Nr. 157/2014.
Die CE-Kennzeichnung wird durch den Hersteller an Bauprodukten angebracht, für die er eine Leistungserklärung erstellt hat. Damit übernimmt er die Verantwortung für die Konformität des Bauprodukts mit dessen erklärter Leistung und bestätigt die Einhaltung aller geltenden Anforderungen der EU-BauPVO sowie aller anderen einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der EU.
Die CE-Kennzeichnung ist gut sichtbar, leserlich und dauerhaft anzubringen.
Weitere Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung enthält vor allem Art. 9 EU-BauPVO.
Organisation der Marktüberwachung in Deutschland
Mit dem Ziel eines bundesweit einheitlichen und effizienten Handelns ist von den Bundesländern für die Marktüberwachung harmonisierter Bauprodukte in Deutschland ein zentral-dezentrales System geschaffen worden.
Die Marktüberwachungsbehörden in den Bundesländern führen vor Ort (dezentral) Produktkontrollen durch und gehen formellen Mängeln nach.
Die Zuständigkeit liegt in der Regel bei der Behörde des Bundeslandes, in dem der Hersteller des Bauproduktes seinen Sitz hat.
Entsteht der Verdacht eines materiellen Mangels, so gibt die Marktüberwachungsbehörde des Bundeslandes die Sachbehandlung an das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) ab.
Als gemeinsame Marktüberwachungsbehörde der Länder hat das DIBt unter anderem die Aufgabe, Bauprodukte in technischer Hinsicht einheitlich (zentral) zu prüfen und zu bewerten.
Die Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden enden, wenn sich das Bauprodukt nicht mehr auf dem Markt befindet. Dies ist in der Regel der Fall, wenn das Bauprodukt an den Verwender abgegeben wurde.
Die Marktüberwachung gemäß EU-BauPVO kontrolliert nicht die Einhaltung nationaler Vorschriften.
Für die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Bestimmungen sind die Bauaufsichtsbehörden zuständig. Wenn die Marktüberwachungsbehörde im Rahmen ihrer Tätigkeit Kenntnis davon erlangt, dass mangelhafte Bauprodukte in Bauwerken Verwendung gefunden haben, kann sie die Bauaufsichtsbehörden informieren, wenn dies angezeigt erscheint.
Zuständig für die Durchführung der Marktüberwachung für harmonisierte Bauprodukte in Baden-Württemberg sind:
- Oberste Marktüberwachungsbehörde von Baden-Württemberg ist das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen.
- Für die Umsetzung der Marktüberwachung ist das Regierungspräsidium Tübingen, Abteilung 11 zuständig.
Regierungspräsidium Tübingen
Konrad-Adenauer-Str. 20
72072 Tübingen
E-Mail: marktueberwachung(@)rpt.bwl.de
Vertiefende Informationen
Rechtsgrundlage
- Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates-Bauproduktenverordnung (BauPVO), konsolidierte Fassung vom 16. Juli 2021 (EU-BauPVO)
- delegierte Verordnung (EU) Nr. 157/2014 der Kommission vom 30. Oktober 2013 über die Bedingungen für die Zurverfügungstellung einer Leistungserklärung von Bauprodukten auf einer Website
- Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Umsetzung und Durchführung anderer Rechtsakte der Europäischen Union in Bezug auf Bauprodukte- Bauproduktengesetz (BauPG)
- gegebenenfalls länderabhängige Rechtsgrundlagen
Freigabevermerk
05.10.2023 Regierungspräsidium Tübingen